Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Geltung und Begriffs­bestimmungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge und sich daraus ergebende Lieferungen und sonstigen Leistungen der unik GmbH (im Folgenden: unik) mit Sitz in Lautnergasse 10, 2630 Ternitz mit Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, das heißt für zweiseitige Unternehmergeschäfte. Hingegen gelangen die AGB bei Geschäften von unik mit Verbrauchern nur im gesetzlich konformen Umfang zur  Anwendung.

1.2. Der Vertragspartner von unik (im Folgenden: Kunde) erklärt sich mit der ausschließlichen und uneingeschränkten Anwendung dieser AGB einverstanden, und zwar auch dann, wenn seine eigenen AGB für den Fall eines Widerspruches mit fremden AGB den Vorrang der eigenen vorsehen. AGB des Kunden werden kein Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung mit unik, es sei denn, unik hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss / Vertragsänderungen

2.1. Sämtliche Angebote und Preise von unik, insbesondere auch die in unik-Ordersätzen enthaltenen, sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. Sie stellen daher keine bindenden Angebote dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, unik ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung der Waren und/oder Leistungen ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab, an das er – sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist – zwei Wochen ab Einlangen der Bestellung bei unik gebunden ist. Bestellungen des Kunden gelten erst mit Bestätigung des Auftrages durch unik als angenommen. Die  Auftragsbestätigung kann gesondert, durch Rechnungslegung oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrages erfolgen.

2.2. Bei Bestellungen mit Großlogistik (Rollcontainer) bis € 499,99 wird ein Kleinlogistikbeitrag von € 30,- pro Auftrag in Rechnung gestellt. Bestellungen ab € 500,- werden frei Haus zugestellt. Für Tiefkühl-Bestellungen besteht ein Mindestbestellwert von EUR 200,-. Nähere Informationen zur Belieferung mit Tiefkühlartikeln erhält der Kunde bei seinem Verkaufsberater.
Optional – Lieferungen per Paket (Post):
Bei Paketlieferungen (paketfähige Produkte) bis € 200.- wird ein Kleinlogistikbeitrag von € 10.- pro Auftrag in Rechnung gestellt.

2.3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bzw. der zwischen unik und dem Kunden getroffenen Vereinbarung sowie sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für ein Abgehen des Schriftformerfordernisses. Daher sind mündliche Zusagen von unik nur dann verbindlich, wenn diese entweder schriftlich bestätigt werden oder ausnahmsweise dann, wenn ihnen – zB durch Übersendung der Ware und/oder Durchführung der Leistung – von unik entsprochen wird.

3. Lieferung / Gefahrtragung

3.1. Die Art der Lieferung (Art der Versendung der Ware und Transportmittel) hängt von den bestellten Waren ab und wird von unik – unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden – bestimmt. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden bekanntgegebene Lieferadresse. Bestellungen, deren Netto-Auftragswert unter € 500,- liegt, können von unik als (sachgemäß verpacktes) Paket an den Kunden versendet. Sollte eine Lieferung mittels Paketlogistik erfolgen, so sagt unik kein Lieferzeitfenster, sondern nur den Liefertag zu. In jedem Fall – also auch dann, wenn eine Lieferung nicht mittels Pakets erfolgt – ist unik berechtigt, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen eines vereinbarten Lieferzeitpunktes vorzunehmen, wenn der Einhaltung der Lieferfrist im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Der Kunde haftet unik für sämtliche durch seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen.

3.3. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in jenem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware die Sphäre von unik verlässt (zB Übergabe an den Lieferanten) oder – bei Verzögerung der Lieferung infolge von vom Kunden zu vertretenden Umständen – bei Versandbereitschaft des Kunden. Das gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Teillieferungen vereinbart sind.

3.4. Lieferungen von unik erfolgen im Rollbehälter- und Europalettenaustauschverfahren sowie durch Paketlogistik. Zur Sicherung der Rückstellung der Rollbehälter bzw. Europaletten wird dem Kunden im Zuge der Lieferung ein bestimmter Geldbetrag als Kaution („Pfand“) verrechnet, den der Kunde bei ordnungsgemäßer Rückstellung der Behälter bzw. Paletten unverzinst refundiert erhält. Leergut wird nur in vollständig und sortenrein gefüllten Kisten bzw. als Leerkisten von unik zurückgenommen, wobei von unik zurückgenommenes Leergut dem Kunden bei der nächsten Rechnung gutgeschrieben wird. Von unik gelieferte Transportgebinde (z.B. Rollcontainer, Europaletten, Dollys, IFCO_Kisten etc.) bleiben (trotz Pfandberechnung) im Eigentum von unik. Der Kunde verpflichtet sich, sorgsam mit den Transportgebinden umzugehen und diese insbesondere geschützt vor Regen und Schnee zu lagern. Das jeweilige Transportgebinde ist vom Kunden bei der nächsten Lieferung durch unik, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Transportgebindes in gutem, reinem – und bei Rollbehältern: in zerlegtem – Zustand sowie frei von Abfällen zurückzugeben.

3.5. unik behält sich das Recht vor, bei unzureichendem Lagerstand – unter angemessener Berücksichtigung der gerechtfertigten Interessen des Kunden – die zu liefernden Mengen einzuschränken oder Teillieferungen vorzunehmen, wobei der Kunde in einem solchen Fall zur Abnahme der mengenmäßig eingeschränkten Lieferung oder der Teillieferungen verpflichtet ist. Die Lieferung durch unik erfolgt hinter die erste verschlossene Türe. Wird vom Kunden ein Ausladen der Ware vom Rollcontainer gewünscht, fällt dafür ein dem Aufwand entsprechendes Entgelt an.

3.6. Die Lieferpflichten von unik ruhen, solange der Kunde sich mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft oder auch aus der sonstigen Geschäftsbeziehung in Verzug befindet. Die Lieferpflichten von unik ruhen außerdem auch dann, wenn unik an der Lieferung durch höhere Gewalt bzw. andere Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so befreit dies unik von ihrer Lieferungs- und Leistungspflicht. Sollten zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit bereits Teillieferungen erfolgt sein, so erstreckt sich der Wegfall der Lieferungs- und Leistungspflicht nur auf die noch nicht erfolgten Lieferungen und hat Kunde das (aliquote) Entgelt für die übrigen Teillieferungen wie vereinbart zu leisten.

4. Zahlung / Preise / Zahlungsverzug / Mahn- und Inkassokosten

4.1. Die Rechnungslegung durch unik erfolgt – soweit möglich – umgehend nach Lieferung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist unik berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen. Zahlungen sind – sofern nicht schriftlich eine Zahlungsfrist vereinbart wurde – mit Rechnungslegung sofort und spesenfrei zur Zahlung fällig. Die von unik an den Kunden übermittelten Rechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Unrichtigkeiten sind vom Kunden an unik binnen 5 Werktagen ab Rechnungserhalt schriftlich (auch per Email oder Telefax) bekannt zu geben.

4.2. Sofern nicht explizit angegeben, enthalten die angeführten Preise und Kosten kein Pfand und keine Umsatzsteuer und sind zusätzlich vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat auch sämtliche sonstigen auf die Entgelte abfallenden Abgaben, Gebühren, Steuern und Nebenspesen in voller Höhe zu tragen.

4.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden – insbesondere wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen – ist ausgeschlossen.

4.4. In den von unik in Ordersätzen und Rechnungen ausgewiesenen Preisen ist ein Skontoabzug in Höhe von 3 % für den Fall einer sofortigen Bezahlung berücksichtigt. Erfolgt die Bezahlung einer Lieferung nicht sofort oder innerhalb der schriftlich vereinbarten längeren Frist – also bei Fälligkeit des Kaufpreises – oder wird ein Abbuchungsauftrag/Bankeinzug von der Bank des Kunden nicht eingelöst, so ist der Kunde zur Rückerstattung des bereits berücksichtigten Skontobetrages sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a, berechnet ab dem Tag der Fälligkeit, verpflichtet.

4.5. Abgesehen von den in Punkt 4.4. angeführten Verzugszinsen trägt der Kunde im Verzugsfall sämtliche angemessenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die unik während oder nach der Vertragsdauer erwachsen für die Hereinbringung rückständiger Forderungen, insbesondere auch durch Mahnung und Inkasso (unabhängig davon, ob unik die Betreibung selbst übernimmt oder dazu Beauftragte einsetzt), oder für sonstige außergerichtliche und gerichtliche Betreibungen. Für den Fall, dass unik das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde, unik für die zweite Mahnung € 10,- und für die dritte Mahnung € 20,- (sowie für die Evidenthaltung des Schuldners im Mahnwesen pro Kalenderhalbjahr jedenfalls ein Betrag von € 5,-) zu ersetzen. Im Falle von Rücklastschriften werden folgende Spesen/Gebühren (Bankspesen und Bearbeitungsgebühren) zur Zahlung fällig: Bis € 500,- Rücklastschrift = € 20,- / bis € 1.500,- Rücklastschrift = € 25,- / ab € 1.500,- Rücklastschrift = € 30,-. Sonstige Rechte von unik aus der Vertragsverletzung des Kunden bleiben davon unberührt. Dementsprechend hat der Kunde – unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug – auch alle durch den Zahlungsverzug verursachten Schäden von unik zu ersetzen.

4.6. Bei unik eingehende Zahlungen des Kunden tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann vorprozessuale Kosten (wie Kosten eines beigezogenen Anwalts oder Inkassobüros) und dann das aushaftende Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld.

4.7. Im Falle des Zahlungsverzugs oder begründeter Sorge über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden hat unik unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden abhängig zu machen. Ein Zahlungsverzug des Kunden stellt darüber hinaus einen Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch unik dar. Davon unabhängig werden sämtliche Forderungen von unik gegen den Kunden fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Ist eine Bezahlung in Raten vereinbart, kann unik daher bei Verzug des Kunden die gesamte Entrichtung der noch offenen Schuld des Kunden (einschließlich künftiger Raten) verlangen (Terminsverlust).

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Entgelte aus dem Vertrag im Eigentum von unik. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden sind vor deren vollständiger Bezahlung unzulässig. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung gelieferter Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ermächtigt, außer er ist mit der Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten oder des Kaufpreises seit mehr als 14 Tagen in Verzug oder eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung wurde ihm von unik untersagt. Befindet sich der Kunde gegenüber unik in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, bei ihm eingehende Erlöse aus dem Weiterverkauf der im Eigentum von unik stehenden Waren auszusondern und diese für unik zu halten.

5.2. Erfüllt der Kunde unberechtigt eine wesentliche Verpflichtung – insbesondere seine Zahlungspflicht – aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß, so hat unik – unbeschadet ihres Rechtes, auf Vertragserfüllung zu bestehen – das jederzeitige Recht, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden und ohne dessen Mitwirkung zurückzuholen. Sind die gelieferten Waren wegen Vermengung mit im Eigentum des Bestellers stehenden Waren nicht mehr identifizierbar, so ist unik zur Rückholung der entsprechenden Menge von Waren gleicher Art und Güte ermächtigt.
unik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.3. Sollte eine noch im Eigentum von unik stehende gelieferte Ware durch einen Dritten gepfändet, beschlagnahmt, beschädigt oder vernichtet werden, so verpflichtet sich der Kunde, unik sofort zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

6. Retourwaren / Toleranzen

6.1. Ordnungsgemäß und somit mangelfrei ausgefolgte Waren werden von unik grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird dennoch im Einzelfall eine solche Rücknahme zwischen unik und Kunden vereinbart, verpflichtet sich der Kunden zwecks Abdeckung der unik daraus erwachsenden Aufwendungen zur Bezahlung eines pauschalen Kostenbeitrages in Höhe von € 30,-, pro Rollcontainer und LKW-Stopp.

6.2. Dem Kunden zumutbare, nur geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Mengen, Gewichten und Qualitäten sind zulässig.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. unik leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des ABGB mit den nachfolgenden Ergänzungen und Abweichungen.

7.2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort und nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen zu kontrollieren. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort, spätestens aber binnen zwei Werktagen nach der Belieferung schriftlich oder telefonisch an das unik Service Center zu melden. Aus späteren Meldungen von Mängeln oder Fehlmengen kann der Kunde keine Ansprüche gegen unik ableiten. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser Frist ab Entdecken angezeigt werden. Unterlässt der Kunde diese Mängelrüge, so gilt die Leistung als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust von sämtlichen Ansprüchen des Kunden, Seite 3 von 3 insbesondere aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Leistung zur Folge. War eine Mängelbehauptung des Kunden unberechtigt, hat der Kunde unik die entstandenen Aufwendungen für die Fehlersuche und die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.

7.3. Stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu, so kann unik seiner Gewährleistungsverpflichtung nach eigener Wahl auch durch Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Nichtverrechnung der mangelhaften Ware nachkommen und wird dadurch von allen Gewährleistungsverpflichtungen frei.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der Kunde zu beweisen. Als Übergabe gilt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

7.5. Eine Schadenersatzpflicht von unik setzt grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für schuldhaft verursachte Personenschäden. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist – außer bei Vorsatz von unik – jedenfalls ausgeschlossen. Die Haftung von unik ist überdies mit € 5.000, – pro Schadensfall begrenzt. Der Kunde trägt – neben der Beweislast für Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit – auch die Beweislast für ein Verschulden von unik.

7.6. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen unik verjähren in sechs Monaten ab evidenter Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in vier Jahren nach der Übergabe.

7.7. Der Kunde verzichtet gegenüber unik ausdrücklich auf seinen Rückgriffsanspruch gemäß § 12 PHG.

7.8. Beratungsleistungen werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich erbracht, eine Haftung daraus wird jedoch nicht begründet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Spezifikationen dem vorausgesetzten Gebrauch sowie allen gesetzlichen Vorschriften entsprechen und nicht (Urheber-)Rechte Dritter beeinträchtigen. Diesfalls hält der Kunde unik bei einer Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Unik gibt gegenüber seinen Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7.9. Grundsätzlich sind alle von uns zugelassenen Lieferanten nach einem von der GFSI (Global Food Safety Initiative) ankannten Standard (z.B. IFS, BRC, FSSC 22000, Global GAP usw.) zertifiziert und stellen uns die zugehörigen Zertifikate in der aktuellen Form zur Verfügung. Zudem besteht die Möglichkeit, kleine, regionale Lieferanten (landwirtschaftliche Urproduktion, handwerklich orientierte Produktion / Manufakturen) durch den Einkauf des Unternehmens auf Basis von Lieferantenaudits (Bsp. IFS Food Checks), bzw. langjähriger, positiver Zusammenarbeit zuzulassen.

8. Aufrechnung / Abtretung von Rechten

8.1. unik ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit diese pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.

8.2. Der Kunde verzichtet unbedingt und unwiderruflich darauf, seine Verbindlichkeiten gegenüber unik durch Aufrechnung aufzuheben.

8.3. unik ist berechtigt, alle oder einzelne Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Kunde gibt zu einer solchen Abtretung vorweg seine Zustimmung.

9. Datenschutz

Die Datenschutzmitteilung von unik mit sämtlichen Informationen zum Datenschutz wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen sind zudem online unter https://unik.co.at/datenschutz/. Auf Wunsch des Kunden wird ihm unik die Datenschutzmitteilung nochmals postalisch oder per E-Mail übermitteln.

10. Adressänderung

Der Kunde ist verpflichtet, unik Änderungen seiner Zustelladresse, seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse oder seines gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse können Erklärungen von unik wirksam an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesendet und zugestellt werden.

11. Änderung der Vertragsbedingungen

Angebote von unik auf Änderung der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen werden dem Kunden per E-Mail oder an die zuletzt bekannt gegebene Adresse (Punkt 10.) zur Kenntnis gebracht. Die Vertragsänderung wird wirksam, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Änderungsangebots schriftlich widerspricht. unik verpflichtet sich, bei Übersendung des Änderungsangebots schriftlich auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Kunden hinzuweisen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Firmensitz von unik GmbH in 2630 Ternitz.

12.2. Zur Entscheidung aller Streitigkeiten, die aus einem Vertrag oder über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, wird das am Sitz von unik sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Unabhängig von dieser Gerichtsstandvereinbarung ist unik berechtigt, nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen den Kunden an jedem Ort und vor jedem Gericht geltend zu machen, welches nach den gesetzlichen Vorschriften zuständig gemacht werden kann, insbesondere vor dem Sitz- bzw. Wohnsitzgericht des Kunden.

12.3. Die Vertragspartner vereinbaren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, die Anwendung österreichischen Rechts. Das UN-Kaufrecht sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN-Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Sonstiges / Schlussbestimmungen

13.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des zwischen unik und dem Kunden geschlossenen Vertrages ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jene wirksame Klausel, die der weggefallenen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

13.2. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.4. Der Kunde kann die Sicherheitsdatenblätter der von unik gehandelten Produkte der Kategorie Gefahrengüter beim jeweiligen Produkt im Webshop auf www.unik-to-go.at abrufen.

13.5. Die Kontoverbindung von unik lautet:
Volksbank Niederösterreich, AT44 4715 0116 7705 0000, BIC: VBOEATWWNOM